§ 1 Name und Zweck des Vereines
Nach der Wiederaufnahme des Sportbetriebes wurde am 1. September 1945 die Turn- und Sportgemeinschaft Gerresheim und Glashütte e.V. aus 3 früheren Turn und Sportvereinen in Gerresheim gegründet. Die Farben des Vereins sind lila – weiß. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf – Gerresheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düsseldorf eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstige Zwecke der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Sports.
Der Verein ist Mitglied der jeweilig zuständigen Fachverbände.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgaben eines Vorstandbeschlusses vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person mit je einer Stimme werden.
- Die Anmeldung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Mit der Anmeldung ist die Satzung des Vereins anerkannt und ggf. die Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt des Mitglieds
- Durch Ausschluss aus dem Verein
- Mit dem Tod des Mitglieds
zu a) Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Quartalsende gekündigt werden.
Die Kündigung ist in Schriftform an die jeweiligen Abteilungsleitungen zu richten. Voraussetzung für den Austritt ist, dass das Mitglied keinerlei Verpflichtung dem Verein gegenüber hat. Als Tag der Kündigung gilt der Eingangstag der schriftlichen Benachrichtigung beim Verein.zu b)
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Erweiterten Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. - Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 4 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Abteilungen mit ihren Jugendabteilungen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
- Der Zahlungsmodus wird von den einzelnen Abteilungen festgelegt.
- Es ist den Abteilungen gestattet Schiedsrichter und Ehrenmitglieder beitragsfrei zu stellen. Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern kann in besonderen Fällen ein Ehrenamtsbeitrag eingeräumt werden.
- Näheres regelt die Finanzordnung. Diese wird vom erweiterten Vorstand beschlossen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter.
- Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins, die länger als 6 Monate im Verein sind. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Annahme einer Wahl vorliegt.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail mitwirken. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
- Der Vorstand muss in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düsseldorf eingetragen werden. Ändert sich der Vorstand durch Neuwahl in der Jahreshauptversammlung, so sind jeweils nur die einzelnen, neu gewählten Vorstandsmitglieder binnen 6 Wachen nach der Wahl in das Vereinsregister einzutragen. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind zu löschen.
- Jede Abteilung hat dem Kassierer des Vereins, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen bzw. Vorgaben der Finanzbehörde, alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
§ 7 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und jeweils einem Vertreter der einzelnen Abteilungsleitungen zusammen. Der erweiterte Vorstand ist vom Vorstand alle 3 Monate einzuberufen. Bei Verlangen von 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist eine außerordentliche, erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 8 Abteilungen
- Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
- Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
- Die Vereinsjugend ist Bestand der jeweiligen Abteilungen. Die Abteilungsjugend entscheidet selbstständig über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
§ 9 Finanzen
- Die Finanzen des Vereins regelt die jeweils geltende Finanzordnung, welche durch den erweiterten Vorstand festgelegt wird.
- Kassenprüfer: Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des zurückliegenden Geschäftsjahres des Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden im Turnus des Vorstandes mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit gewählt.
- Der Kassenbericht hat bei der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form ausreichend vorzuliegen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in Schriftform, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, per Aushang und Veröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind im Informationskasten an der Sportstätte des Vereins, Heyestr.61· 40625 Düsseldorf, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen
- In den Jahreshauptversammlungen sind die Berichte der einzelnen Abteilungen schriftlich vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten hat, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kam jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der erweiterte Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung dem Stadtspotbund Düsseldorf zu und darf nur im Interesse der gemeinnützigen Jugendpflege Verwendung finden.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2017 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.